Übertritt Klasse 5 Beförderungskosten

“Die Erstattung von Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler richtet sich nach § 161 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG). Danach besteht ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Werra-Meißner-Kreis der allgemeinbildenden Schulen der Grundstufe (Vorklassen und Klassen 1-4), wenn der Fußweg zur Grundschule weiter als zwei Kilometer ist.

Ab der fünften Klasse bis zum Abschluss der Mittelstufe (Sekundarstufe I) an allgemeinbildenden Schulen erfolgt Fahrtkostenerstattung, wenn der Fußweg zur Schule weiter als drei Kilometer ist.”1


Abhängig für das weitere Vorgehen beim Übergang in Klasse 5 ist der jeweilige Wohnort des Kindes. So übernehmen z.B. die Adam-von-Trott-Schule in Sontra und die Freiherr-vom-Stein-Schule in Hessisch Lichtenau die Bestellung und Weitergabe für alle Kinder, die im Stadtgebiet Waldkappel wohnen. Besucht Ihr Kind eine andere Schule, müssen die Erziehungsberechtigten aktiv werden, die für deren Wohnort nächstgelegene Schule erfragen und mittels des Grundantrags das Schüler-Ticket eigentständig bestellen.


Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen:

https://www.nwm-esw.de/schuelerbefoerderung#allgemein

Ansprechpartnerin ist Frau Susanne Meerwart

Tel.: 05651-7457-13 | E-Mail: susanne.meerwart@nwm-exw.de


  1. https://www.nwm-esw.de/schuelerbefoerderung#allgemein ↩︎